AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch "AGB" genannt)
1. Die PersoVision GmbH - Gerhard-Stalling-Straße 55 D-26135 Oldenburg - (nachfolgend nur noch „NeoApply“ genannt) erbringt alle nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieserAGB. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn NeoApply stimmt diesen schriftlich zu. Die Vornahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung.
2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. §13 BGB) handeln. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber innerhalb laufender Geschäftsbeziehung.
3. Diese AGB gelten insbesondere für die Personalsuche und -vermittlung sowie die dazugehörige Beratung.
4. Über Änderungen dieser AGB informiert NeoApply den Auftraggeber schriftlich. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist NeoApply in der Änderungsmitteilung hin.
§ 2 Vertragsdurchführung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das schriftlich übermittelte Angebot von NeoApply. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus, der zu erbringenden Leistung nichts anderes ergibt, schuldet NeoApply, die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. NeoApply kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter (einschl. Freelancer und Subunternehmer) bedienen.
2. Der Auftraggeber stellt NeoApply unverzüglich nach Vertragsbeginn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen, sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (bspw. vom Auftraggeber zu beschaffende Software) frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Auch während der Vertragsdurchführung überlässt er Informationen, Unterlagen und Beistellungen unverzüglich nach Anforderung von NeoApply. Erkennt er, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft oder unvollständig sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen NeoApply unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
3. Auch im Übrigen unterstützt der Auftraggeber NeoApply angemessen auf eigene Kosten. Insbesondere benennt er einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zutreffen und Handlungen vorzunehmen. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus den Vertragsunterlagen und Angeboten, insbes. Leistungsbeschreibungen, ergeben.
4. Abgegebene Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht anders im Angebot beschrieben ist.
5. Überlässt derAuftraggeber NeoApply Inhalte, die in eine Online-Plattform, App oder andere elektronische Medien eingestellt oder in solchen umgesetzt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die Konformität dieser Inhalte mit allen anwendbaren Gesetzen sowie Rechten Dritter. Auch im Übrigen schuldet NeoApply keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsvorfälle des Auftraggebers, auf die sich die von NeoApply zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom Auftraggeber zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von NeoApply erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.
§ 3 Nutzung der NeoApply-Plattform
1. Der Auftraggeber darf die grundlegenden und kostenfreien Funktionen der NeoApply-Plattform https://app.neoapply.com nutzen. Zusätzliche sowie kostenpflichtige Dienstleistungen und andere Leistungen müssen gesondert über die Plattform beauftragt werden.
2. Die Plattform kann erst nach Überprüfung von NeoApply verwendet werden. NeoApply behält sich das Recht vor, eine Nutzung der Plattform ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder zurückzuziehen, insbesondere bei rechtsmissbräuchlicher Nutzung.
3. Vor der Beauftragung von kostenpflichtigen Leistungen, muss eine Verifizierung per SMS durchgeführt werden, um das jeweilige Angebot online rechtsverbindlich anzunehmen.
4. Alle Informationen, die über unsere Plattform zugänglich sind, unterliegen, sofern möglich, dem geistigen Eigentum von NeoApply und sind ausschließlich zur Erfüllung unserer geschuldeten Leistungen vom Auftraggeber zu nutzen. Sollte das Vertragsverhältnis beendet werden, sind sämtliche Kopien und vertrauliche Informationen seitens des Auftraggebers zu vernichten und auf Verlangen ein Nachweis vorzuweisen.
§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise gelten zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine abweichende Zahlungsweise oder -bedingungen im Angebot definiert wurden, sind Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
2. Bucht der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen einen kostenpflichtigen Service zur Personalsuche bzw. -vermittlung, so ist der Auftraggeberverpflichtet den entsprechenden Vergütungsanspruch, der sich aus dem Angebot ergibt zu zahlen.
3. Sollte der Auftraggeberoder ein mit ihm verbundenes Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnisnahme, des Kandidaten, versuchen ein Vertragsverhältnis „Arbeitsvertrag, freie Mitarbeit oder ein vergleichbares Vertragsverhältnis unter Umgehung von NeoApply abzuschließen, so verpflichtet sich derAuftraggeber Schadensersatz in Höhe von 30 % der Bruttojahresvergütung, des Kandidaten, an NeoApply zu zahlen.
4. Der Auftraggebererstattet angemessene Spesen einschl. Reisezeiten.
5. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen geltend machen, wobei die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.
§ 5 Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz
1. NeoApply haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, derenErfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von NeoApply begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; maximal jedoch pro Schadensfall auf 50 % des Vertragswerts und für den Vertrag insgesamt auf den Vertragswert.
3. DieHaftungsbeschränkungen gemäß § 5.1 und § 5.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Arglist; sowie falls eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
4. Überlässt NeoApply dem Auftraggeber Leistungsergebnisse auf Zeit, ist die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§536a Abs. BGB) ausgeschlossen.
5. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet NeoApply insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
6. Soweit die Haftung von NeoApply ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von NeoApply.
§ 6 Geheimhaltung, Datenschutz
1. Beide Parteien werden ihnen bei der Vertragsdurchführung bekanntwerdendeInformationen über den Geschäftsbetrieb der anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich behandeln und Dritten nichtzugänglich machen, mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Sie gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bekannt waren oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekanntwerden, die bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei allgemein zugänglich sind oder später allgemein zugänglich werden, die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder bezüglich derer eine Offenbarungspflicht kraft gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung besteht.
2. Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Soweit NeoApply bei der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erhält, handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG, bzgl. der er die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen.
§ 7 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber erkennt das berechtigte Interesse von NeoApply am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine des Auftraggebers eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von NeoApply abzuwerben oder ohne Zustimmung von NeoApply anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer). Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber an NeoApply eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall bzgl. ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe.
§ 8 Kundenreferenz
NeoApply ist berechtigt, den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw.Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu benutzen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Die Abtretung von Forderungen sowie die Übertragung des Vertrags odereinzelner Rechte oder Pflichten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Gesellschaft zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
2. Änderungen oderErgänzungen des Vertrags vereinbaren die Parteien schriftlich.
3. Nach diesem Vertrag vorgesehene Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Erklärungen, die zu einer vollständigen oder teilweisen Vertragsbeendigung führen.
4. Erfüllungsort ist Oldenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, Oldenburg.
6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.
8. Salvatorische Klausel: Falls ein Gericht eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigenBestimmungen dadurch unberührt. Die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung wird in diesem Falle durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmäßige Bestimmung ersetzt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.
9. Diese AGB ist gültig ab dem 14.11.2022